Es stimmt zwar, dass in den Absätzen 2 und 3 des geplanten Artikels
348 die Möglichkeit vorgesehen wird, das Datum der Frist für den Ablauf der laufenden Mandate über den 31. Dezember des Jahres, im Laufe dessen die Eidesleistung der neuen Regierungsmitglieder stattfindet, hinaus zu verlängern, ohne dass dabei jedoch gleichzeitig die Möglichkeit vorgesehen
wird, die Bezeichnung der neuen Mandatträger auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, es sei denn, es
wird davon ausgegangen, dass die Frist von sechs Wochen, verlängert um drei Monate, die nicht anders als ein angemess
...[+++]ener Termin analysiert werden kann, quasi systematisch überschritten würde, was nicht im Sinne des allgemeinen Aufbaus des Projekts ist.