2° nach achtzig Tagen ab Eingang der Empfan
gsbescheinigung des Postamts oder der in Artikel 115 erwähnten Abnahmebescheinigung, bei Nicht-Zustel
lung des Bescheids, durch den das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ihn
informiert, dass es entweder das vorherige Gutachten des beauftragten Beamten, im Falle von besonderen Bekanntmachungsmassnahmen oder einer Begutachtung durch die in Artikel 116, § 1, erwähnten Dienststellen und Auss
...[+++]chüsse, oder aber die Entscheidung des beauftragten Beamten hinsichtlich des Abweichungsantrags einholt;