Zur Wahrung der Rechte der auf die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gesetzten Fischereifahrzeuge und ihrer Flaggenstaaten sollte in dem Verfahren für die Aufnahme in die Liste dem Flaggenstaat Gelegenheit gegeben werden, die Kommission über die getro
ffenen Maßnahmen zu unterrichten; der Eigner oder die betreffenden Betreiber sollten sich nach M
öglichkeit in jeder Phase des Verfahrens äußern können, und es sollte vorgesehen sein, dass Fischereifahrzeuge aus dieser Liste gestrichen werden können, wenn die Kriterien für die Aufnahme i
...[+++]n diese nicht mehr erfüllt sind.