6. ist der Auffassung, dass der Begriff „Missstand in der Verwaltungstätigkeit“ weiterhin weit ausgeleg
t werden sollte und nicht nur unrechtmäßige Verwaltungsakte oder Verstöße gegen verbindliche Rechtsvorschriften oder -grundsätze beinhalten, sondern auch z. B. Fälle umfassen sollte, in denen die Verwaltungsbehör
den ihren Pflichten gegenüber den Bürgern nur nachlässig oder unzureichend nachg
ekommen sind, nicht transparent genug gea ...[+++]rbeitet oder gegen andere Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verstoßen haben;