In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung in i
hrem Erlass vom 18. Oktober 2012 die Gründe angeführt hat, aus welchen sie die Empfehlung des Autors der Studie, einen wissenschaftlichen Ausschuss zu bilden, der die unmittelbar betroffenen Akteure vereinigen würde, um die Durchführung des Plans zu begleiten, nicht in Aussicht genommen hat; dass die während der öffent
lichen Untersuchung geäußerten Beschwerden und Bemerkungen keine besonderen Argumente bringen, durch die eine Abweichung von dieser Stellungnahme gerechtfertigt würde;
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