(9) Die Solvabilität eines Versicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversic
herungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens eines Drittlands ist, kann von den finanziellen Mitteln der Versicherungsgruppe, denen das betreffende Versicherungsunternehmen angehört, und von der Aufteilung dieser finanziellen Mittel innerhalb der Versicherungsgruppe abhängen. Den zuständigen Behörden sol
lte die Möglichkeit gegeben werden, eine zusätzliche Beaufsichtigung auszuüben und ge
...[+++]eignete Maßnahmen auf der Ebene des Versicherungsunternehmens zu ergreifen, wenn seine Solvabilität unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden.