c)die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittel
bar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, außer Gülle, ausgebracht wurden, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit, die eine ausreic
hende Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleiste
t und mindestens 21 Tage beträgt; und ...[+++]