Die Ric
htlinie betrifft i) strafrechtliche Maßnahmen, Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung (Artikel 2 bis 10), ii) Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutz
maßnahmen für Opfer (Artikel 11 bis 17), iii) Präventions
maßnahmen zur Schwächung der Nachfrage, zur Durchführung von Aufklärungskampagnen und zur Förderung der Schulung von Personen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, (Artikel 18) sowie iv) nationa
le Berichterstatter oder gleichwertige Mecha ...[+++]nismen und die Koordinierung (Artikel 19 und 20).