4) Nach Konsultation der zuständigen Behörde, bei der eine Meldung eingegangen ist, und des betroffenen Marktteilnehmers kann die zentrale Anlaufstelle die Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle unterrichten, wenn sie festlegt, dass der Öffentlichkeit der Sachverhalt bekannt sein muss, damit weiteren Sicherheitsvorfällen vor
gebeugt werden kann oder noch andauernde Sicherheitsvorfälle behandelt werden können, oder
wenn ein von einem Sicherheitsvorfall betroffener Marktteilnehmer es abgelehnt hat, unverzüglich auf eine im Zusa
...[+++]mmenhang mit diesem Sicherheitsvorfall gravierende strukturelle Schwachstelle zu reagieren.