a) alle Tiere gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG, die sich in einem Betrieb befinden, durch eine Ohrmarke mit einem alphanumerischen Code von nicht mehr als 14 Zeichen gekennzeichnet werden, aufgrund dessen jedes einzelne Tier sowie der Betrieb, in dem es geboren wurde, identifiziert werden können, und daß Stiere,
die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen - mit Ausn
ahme von Messen und Ausstellungen - teilnehmen sollen, nach einem von der Kommission anerkannten System gekennzeichnet werden, das gleichwertige Garantien
...[+++]bietet.