Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen für Bestandse
rhaltung und Handel eingehalten werden, sollte vorgeschrieben
werden, dass alle Fischereierzeugnisse, für die wede
r ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung übermittelt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort befördert
werden, ein Begleitpapier mit sich führen müssen, in dem Art, Herkunft und Gewicht der jeweiligen Fracht angegeben sind, es sei denn, ein Begleitpapier wurde vor dem Transpo
...[+++]rt elektronisch übermittelt.