Die klagenden Parteien führen an, dass die angefochtenen Artikel ebenfalls gegen Artikel 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 3 und 9 des Aarhus-Übereinkommens, verstießen, weil
(1) der Dekretgeber selbst die wesentlichen Elemente der Regelung festle
gen müsse und diese nicht der Flämischen Regierung übertragen dürfe und (2) der Dekretgeber die bestehenden Garantien und den bestehenden Rechtsschutz nicht abbauen dürfe, oder zumindest nur abbauen dürfe, wenn es dafür eine zwingende und ernsthafte Rechtfertigu
...[+++]ng gebe.