3° in Bezug auf die natürlichen Süsswasserseen, andere Süsswassermassen, die Flussmündun
gen und die Küsten- oder Meeresgewässer, in denen eine Eutrophierung stattgefunden hat oder in naher Zukunft eine Eutrophierung stattfinden könnte, wenn die in Artikel R. 192 angeführten Massnahmen nicht getroffen werden, handelt es sich um jene Gebiete, die diese natürlichen
Seen, die anderen Süsswassermassen, die Flussmündungen und Küsten- oder Meeresgewässer speisen und zu ihrer Verunreinigung durch Nitr
...[+++]at beitragen.