Ist die Kommission der Auffassung, dass
ein vorgeschlagenes nationales Programm den Zielen der spezifischen Verordnung nicht entspricht, den Anforderungen der nationalen Str
ategie nicht genügt oder dass die Unionsfinanzierung für diese Ziele unzureichend ist oder dass das
Programm mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, alle erforderlichen Zusatzinformationen vorzulegen und gegebenenfalls das vorgeschlagene nationale
Programm ...[+++] zu ändern.