Ferner wurde der Gerichtshof ersucht, bei Verneinung dies
er Frage anzugeben, nach welchem Kriterium zu bestimmen ist, ob eine solche Bedrohung als gegeben anzusehen ist. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Vorliege
n einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, nicht voraussetzt, dass diese Person beweist, da
ss sie aufgrund von ihrer persönlichen Situat ...[+++]ion innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.