b) der Preis, der gemäß Artikel 10 auf dem repräsentativen Markt bzw.
den repräsentativen Märkten eines Mitgliedstaats oder
eines Teilgebiets
eines Mitgliedstaats für
eine bestimmte Qualität bestimmter Erzeugnisse festgestellt wird, unter
einem Preis liegt, der dadurch berechnet wird, daß auf den Preis, unter dem die Interventionsmaßnahmen nach Absatz 2 ergriffen werden, ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis ausdrückt, das in der Regel zwischen dem Preis für die betreffende Qualität und dem gemäß Artikel 10 auf den repräs
...[+++]entativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preis für ausgewachsene Rinder besteht.