a) die Abtretung eines oder mehrerer bebauten oder nicht bebauten Lose, die völlig oder teilweise zu
Wohnzwecken oder zu einer nebensächlichen Wohnfunktion bestimmt sind, gemäß den in der Städtebaugenehmigung festgelegten Grenzen, unter der Voraussetzung, dass die in Artikel D.IV.74 erwähnte Bescheinigung vorher ausgestellt wurde; wenn das Lo
s nicht bebaut ist, muss sich die Abtretung entweder aus dem Verkauf nach Plan eines Gutes ergeben, das künftig fertiggestellt wird oder dessen Rohbau fertiggestellt und nicht geschlossen ist, od
...[+++]er mit einer ausdrücklichen Verpflichtung des Übernehmers einhergehen, die Städtebaugenehmigung für gruppierte Bauten auf dem betroffenen Los umzusetzen;