2. Wenn das Opfer die En
tschädigung für den moralischen und materiellen Schaden verlangt, den es wegen Diskriminierung im Rahmen der
Arbeitsverhältnisse erlitten hat, entspricht die Pauschalentschädigung für den materiel
len und moralischen Schaden dem Bruttolohn von sechs Monaten, es sei denn, der Arbeitgeber weist nach, dass die beanstandete ungünstige oder nachteilige Behandlung auch aus nicht diskriminierenden Gründen angewandt
...[+++]worden wäre.