(10) Die Richtlinie 94/19/EG gestattet den Mitgliedstaaten, ein Kreditinstitut
von der Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem zu befreien, wenn das betreffende Kreditinstitut
einem System angeschlossen ist, durch welches
das Kreditinstitut selbst geschützt und insbesondere seine Solvenz gewährleistet wird. Sofern ein Kreditinstitut, das
einem derartigen System angeschlossen ist, zugleich e
...[+++]ine Wertpapierfirma ist, sollten die Mitgliedstaaten ebenfalls unter bestimmten Bedingungen befugt sein, es von der Verpflichtung zu befreien, einem Anlegerentschädigungssystem anzugehören.