(k) festzulegen, dass der Preis für die Waren, digitalen Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Erbringung festgesetzt wird, oder es dem Unternehmer zu ermöglichen, den Preis zu erhöhen, ohne dem Verbraucher das Recht einzuräumen, den Vertrag zu widerrufen, wenn der erhöhte Betrag im Verhältnis zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis zu hoch ist; dies berührt nicht Preisindexklauseln, wenn diese erlaubt sind, vora
usgesetzt, dass die Methode, nach der sich die P
reise ändern, ausdrücklich beschriebe
...[+++]n wird;