Es sollte weiterhin möglich sein, ergänzend zu dieser Verordnu
ng einzelstaatliche Maßnahmen anzuwenden, die zusätzliche Bestimmungen enth
alten oder über die hier festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen oder aber die Beziehungen zwischen den verschiedenen am Fischfang Beteiligten regeln.
Derartige Maßnahmen können unter der Voraussetzung weiter angewandt oder neu erlassen werden, daß sie von der Kommission auf ihre Vereinbarke
...[+++]it mit dem Gemeinschaftsrecht und ihre Übereinstimmung mit der gemeinsamen Fischereipolitik hin überprüft werden.