dafür gesorgt wird, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden, der ESRB, die nationalen Aufsichtsbehörden und die EZB bei Mitgliedstaaten, die am EAM teilnehmen, Zugang zu denselben aufsichtsrelevanten Informationen haben, die nach Möglichkeit in dem von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgegebenen gleichen zeitlichen Abstand und einheitlichen elektronischen Format bereitzustellen sind; die Formatvorgabe beinhaltet jedoch nicht die zusätzliche Anforderung,
dass die Daten nach Maßgabe internationaler Normen, wie den IFRS, bereitgestellt werden müssen; außerdem werden für die verbindliche Einführung des einheitlichen Formats angemessene
...[+++] Übergangszeiträume eingeräumt,