Enthalten die vom relevanten Wettbewerber eingegangenen Marketing-Materialien Unterlagen zu anderen Produkten als dem relevanten Produkt (mit Ausnahme von allgemeinen Verweisen auf einen vollständigen oder teilweisen Bankwechsel und allgemeinen Verweisen auf andere Bankprodukte), so ist AIB
zum Versand dieses Materials nicht verpflichtet. Sofern dies praktikabel und möglich ist, unterrichtet AIB den relevanten Wet
tbewerber sodann so rechtzeitig über seinen Beschluss, dass dieser erneut geänder
...[+++]te Unterlagen einreichen kann.