Der Gesetzgeber war der Auffassung, ' wenn die Ausführung von Parzellierungsgenehmigungen [zu lesen ist: Parzellierungsbewilligungen], die 1962 erteilt worden waren und folglich ber
eits acht Jahre alt sind, immer noch nicht begonnen wurde, kann berechtigterweise festgehal
ten werden, dass in diesen Fällen offensichtlich nie die Absicht bestanden hat, bebaubare Parzellen auf den Markt zu bringen, und das
s die Parzellierung ganz einfach i ...[+++]n spekulativer Absicht beantragt wurde ' (Ann., Senat, 14. Oktober 1970, S. 39).