Die Kommission beabsichtigt, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass diese und andere künftige Entwicklungen des EWRS sich vo
n Anfang an auf das Konzept des eingebauten Datenschutzes (30) stützen, und dass die Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zweckbeschränkung und Datenminimierung gebüh
rend berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, welche Informationen
im Rahmen des EWRS ausgetauscht werden können, mit ...[+++]wem und unter welchen Bedingungen.