E. in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h EUV eine Weltordnung fördern soll, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht, und in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von A
rtikel 32 EUV durch konvergentes Handeln gewährleisten sollen, dass die Union ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann, in der Erwägung, dass die Bestrebungen der EU, ein globaler Akteur zu werden, die Fähigkeit und den Willen voraussetzen, tiefgehende Reformen der multilateralen Organisationen und Foren anzurege
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