Um grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erle
ichtern, sollte die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit des Beschlussfassungsverfahrens jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften von der für die einzelne Gesellschaft jeweils zuständigen einzel
staatlichen Behörde vorgenommen werden, während die Kontrolle des Abschlusses und der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung von der einzelstaatlichen Behörde vorgenommen
werden sollte, die für die aus der grenzüberschreiten
...[+++]den Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft zuständig ist.