(a) im Benehmen mit dem Eur
opäischen Parlament klare Kriterien dafür aufzustellen, wann restriktive Maßnahmen anzuwenden sind, welche Ziele mit diesen Maßnahmen verfolgt werden, welche Sanktionsform anzuwenden sind, welchen Leitlinien für ihre regelmäßige Bewertung zu befolgen sind und welches Überprüfungsverfahren einzuhalten ist; die
Kriterien so aufzustellen, dass sie die Kohärenz und Glaubwürdigkeit der Sanktionen der EU verbessern, jedoch ausreichend Raum für Flexibilität bei der konkreten Anwendung zulassen, damit die Union in die Lage versetzt wir
...[+++]d, dieses Instrument als ein wirksames Instrument in ihrem auswärtigen Handeln einzusetzen;