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ie Kommission hat keine Einwendungen gegen diese Beihilfe erhoben, da sie unter anderem zu der Auffassung gelangt war, daß bei der Verteilung der betreffenden Vermögenswerte keine Diskriminierung zwischen den Teilnehmern und Nichtteilnehmern an den neu
en Genossenschaften vorliegt. Die britischen Behörden hatten erklärt, daß sie sich davon überzeugt haben, daß die Bewertung der zu übertragenden
Vermögenswerte dem Marktwert entspricht und das ...[+++]gesamte zu übertragende Vermögen einbezieht.