(i) "öffentlicher Dienstleistungs
auftrag" einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen; gemäß der jeweiligen Rechtsordnung der Mitglieds
taaten können diese rechtsverbindlichen Akte auch in einer Entscheidung der zuständigen Behörde beste
...[+++]hen, - die die Form eines Gesetzes oder einer Verwaltungsregelung für den Einzelfall haben kann oder - die Bedingungen enthält, unter denen die zuständige Behörde diese Dienstleistungen selbst erbringt oder einen internen Betreiber mit der Erbringung dieser Dienstleistungen betraut;