Im Urteil
Nr. 48. 624 vom 13. Juli 1994 kam der Staatsrat nach einer Analyse der Vorarbeiten und insbesondere nach Feststellung der Ablehnung eines Abänderungsantrags, der auf eine flexiblere Behandlung abzielte (Parl. Dok., Senat, 1989-1990, Nr. 984-5, und Ann., Senat, 12. Juli 1990, SS. 2646, 2648, 2650 und 2651), zu dem Schluss, dass « der Gesetzgeber gewollt hat, dass unter keiner Bedingung eine Entschuldigung für das Unterlassen der |$$|ADUbermittlung oder das verspätete |$$|ADUbermitteln
eines Schriftsatzes geltend gemacht w ...[+++]erden kann; indem er die Sanktion, die er auferlegt, als ' das Fehlen des erforderlichen Interesses ' definiert, hat er deutlich gemacht, dass das Hinterlegen eines Schriftsatzes als eine ausdrückliche Bezeugung eines fortwährenden Interesses zu werten ist.