Die klagenden Parteien bemängeln,
dass Artikel 20 ab Juli 2002 die Zahlung eines « Vorschusses » auf einen hypothetischen und zu jenem Zeitpunkt nicht bestehenden Zusatzbeitrag für
2002 auferlege, wobei der besagte « Vorschuss », der in jedem Fall zu zahlen sei, gegebenenfalls ganz oder teilweise - ohne Zinsen - am 1. Dezember 2003 zurückgezahlt werde, wenn sich am 1. Oktober 2003 herausstelle, dass der Haushalt im Arzneimittelsektor nicht überschritten werde oder wenn die berschreitung weniger als 1 % des von den Unter
nehmen im Jahr 2001 erzielten ...[+++] Umsatzes betrage.