Sind weder ein Angemessenheitsbeschluss noch
geeignete Garantien vorhanden, so sollte eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen nur in bestimmten Fällen
erfolgen können, in denen dies erforderlich ist: zur W
ahrung wesentlicher Interessen der betroffenen oder
einer anderen P ...[+++]erson; zum Schutz berechti
gter Interessen der betroffenen Person, wenn dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem di
e personenbezogenen Daten übermittelt werden, vorgesehen ist; zur Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes; in einem Einzelfall zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit; oder in einem Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.