In der Erwägung infolgedessen, dass es besser ist, von der allgemeinen Regel, die darin besteht, die Leitungen gruppiert und parallel zu führen, abzuweichen, um eine Trasse der RTR-2 und der RTR-3 südlich des Bauernhofs « Wind » vorzuziehen; dass die betroffenen Gelände in einem Agrargebiet liegen, und d
ass im vorliegenden Fall das Vorhandensein von Leitungen überhaupt nicht in Widerspruch zur der geplanten Zweckbestimmung dieser Gelände steht, da es keine Beschränkung für normale landwirtschaftliche Tätigkeiten über den Leitungen be
...[+++]steht; dass die gewählte Trasse übrigens nicht gerade ist, um den Wünschen der betroffenen Eigentümer am Besten entgegenzukommen;