Es sei jedoch daran erinnert, dass
die Richtlinie seit ihrer Änderung durch die Richtlinie 2008/51/EG für Nachbildungen, die zu Feuerwaffen umgebaut wer
den können, bereits Gültigkeit besitzt. Es handelt sich um bestimmte Schreckschusspistolen (oder um nur zum Verschießen von Platzpatronen bestimmte Nachbildungen), die
durch ihr Aussehen oder ihre Herstellungsverfahren eine solche Ähnlichkeit mit einer Feuerwaffe aufweisen, dass alle Vorschriften der Richtlinie (insbesondere Kennzeichnung, Rück
...[+++]verfolgbarkeit und Registrierung von Feuerwaffen) ohne Schwierigkeiten anwendbar sind[9].