Der Kläger macht insbesondere geltend, die
Kommission habe a) nicht nach als Grundlage für die Behauptungen dienenden Beweisen gesucht und/oder diese vorgelegt; b)
nicht sichergestellt, dass die Begründung mit der des Sanktionsausschusses der
Vereinten Nationen übereinstimme, und nicht nach hinreichend detaillierten Angaben zu den Behauptungen gesucht und/oder diese vorgelegt, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, auf diese wirksam zu reagieren; c)
nicht geprüft, ob ei
...[+++]ne der Behauptungen auf durch Folter erlangtes Material gestützt sei, und d) nicht nach relevantem entlastenden Material gesucht und/oder dieses vorgelegt.