In der genannten Stellungnahme hatte der Datenschutzbeauftragte in Bezug auf DNS-Daten darauf hingewiesen, dass spezifische Garantien vorzusehen sind, um sicher
zustellen, dass die verfügbaren Informationen ausschließlich zur Identifizierung von Personen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten genutzt werden, dass die sachliche Richtigkeit von DNS-Profilen gebührend berücksichtigt wird und von dem Betroffenen anhand leicht zugänglicher Mittel angefochten werden kann, und dass die Wahrung der Würde
der Person in jeder Hinsicht gewährlei ...[+++]stet ist (6).