Die fragliche Bestimmung, die zugunsten des freigesprochenen Angeklagten und des zivil
rechtlich Haftbaren eine Verfahrensentschädigung zu Lasten der Zivilpartei, die
eine Klage mittels
einer direkten Ladung einreicht, vorsieht, ohne sie der Zivilpartei aufzuerlegen, die, ohne dass ihr die Staatsanwaltschaft vorausgegangen oder gefolgt ist, Berufung gegen ein Urteil einlegt, das auf
eine von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Strafverfolgung hin zugunsten des freigesprochenen Angeklagten und des zivilrechtlich Haftbaren ergangen ist, ist nicht vernünftig
...[+++] gerechtfertigt.