Um solche betrügerischen Praktiken zu unterbinden und eine einheitlich Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sicherzustellen, ist in der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können (3) vorgesehen, dass dieselben Anforderungen gelten, wenn die Gesamtzahl der Haushunde, Hauskatzen und Hausfrettchen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 a
...[+++]ufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, fünf übersteigt.