31.
teilt die Sorge der Gruppe „COARM" bezüglich der Frage, inwieweit es wünschenswert ist, die Ausfuhr von der Kontrolle unterliegenden Gütern zu genehmigen, wenn sie für humanitäre Zwecke bestimmt sind, obwohl diese Ausfuhr ansonsten verweigert würde; stimmt der Auffassung zu, dass in Konfliktgebieten bestimmte Arten von der Kontrolle unterliegenden Gütern einen Beitrag zur Gewährleistung der Sicherheit und des Wohls der Zivilbevölkerung leisten können, weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass dies sehr streng und stets von Fall zu Fall geprüft werden muss, wobei die Mitgliedstaaten ausreichende Sicherheiten erhalten müssen, dass M
...[+++]issbrauch ausgeschlossen wird;