Da er der Willensautonomie der Eltern für die Wahl des Famili
ennamens den Vorzug gibt, muss der Gesetzgebe
r auch die Weise der Erteilung des Familiennamens in dem Fall bestimmen, in dem di
e Eltern sich nicht einig sind oder keine Wahl treffen, selbst wenn er im Übrigen darauf geachtet hat, die Fälle der Uneinigkeit zu begrenzen, indem er es den Eltern ermöglicht, sich für den einen oder den anderen Familiennamen oder für die beiden Namen in der von ihn
...[+++]en gewählten Reihenfolge zu entscheiden.