Die klagende Partei bemängelt, dass durch das angefochtene Ge
setz eine durch den Gesetzgeber als Übergangsregelung gewünschte Regelung, wodurch einer Handelsgesellschaft, nämlich der « CAF-DCF » Gen.mbH, eine Monopolstellung für den Erwerb des in Belgien gesammelten Plasmas ge
währt werde, um ein zusätzliches Jahr verlängert werde, indem sämtliche exklusiven Versorgungsverträge, die diese Gesellschaft mit den Einrichtungen geschlossen habe, die mit dem öffentlichen Dienst des Sammelns von Plasma in Belgien beauftragt seien, verstärkt u
...[+++]nd verlängert würden.