Der Hof ist nämlich nicht dafür zuständig, eine Bestimmung zu rügen, die gegen die Zuständigkeitsvert
eilung zwischen der gesetzgebenden Gewalt und der ausführenden Gewalt verstossen würde, es sei denn, diese Bestimmung stünde im Widerspruch zu den Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen, oder ein Gesetzgeber würde dadurch, dass er die
Verwaltungsbehörde damit beauftragen würde, eine Massnahme zu ergreifen, für die sie nicht zuständig wäre, somit eine Kategorie von Personen von dem in der Verfass
...[+++]ung vorgesehenen Auftreten einer demokratisch gewählten Versammlung ausschliessen.