Wie der Ministerrat bemerkt, betreffen die Artikel 3, 4 und 1
4 des angefochtenen Gesetzes nämlich die Situation, in der eine Strafverfolgung nach der Auferlegung einer Verwaltungssanktion erfolgt, das heißt genau der Fall, in dem gegebenenfalls gleichzeitig steuerrechtliche und strafrechtliche Untersuchungen stattgefunden haben, ungeachtet dessen, ob die in Artikel 2 des ang
efochtenen Gesetzes vorgesehene Konzertierung stattgefunden hat, oder, wenn sie stattgefunden hat, es nicht ermöglicht hat, den repressiven Weg zu bestimmen, der e
...[+++]inzuschlagen war.