Unter diesen Umständen sollte die Gewährung eines neuen finanziellen Beistands für einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, an die Bedingung geknüpft sein, dass Vorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nich
t der Euro ist, bei einem Zahlungsausfall im Rahmen der EFSM-Fazilität, der zur Folge hat,
dass Mittel aus dem Gesamthaushalt der Union eingesetzt
werden und/oder dass die Kommission ...[+++] zusätzliche Mittel von den Mitgliedstaaten beantragt, deren Währung nicht der Euro ist, einen vollen finanziellen Ausgleich erhalten.