Die Höhe der Gemeinschaftshilfe wird jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens von der Haushaltsbehörde festgesetzt und aus der Rubrik 7 finanziert. Die Hilfe, die in den gemäß den Bestimmungen de
s Vertrages bereits genehmigten Programmen vorgesehen ist, ist Teil dieser Gemeinschaftshilfe. Auf der Grundlage des vom Rat gemäß Artikel 2 gefaßten Beschlusses erfolgt die Programmierung der Finanzmittel der im Rahmen der Beitrittspartnerschaft gewährten Gemeinschaftshilfe in einem ersten Schritt gemäß den Verfahren der Verordnungen über die jeweiligen Finanzinstrumente und Programme, wobei die Kommission auf die Kohärenz und Effizienz der Mi
...[+++]ttelvergabe achtet .