Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich
der letzte Teil des genannten Absatzes 4 („Die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt“) auf das Strafverfahrensrecht und die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden bezieht und folglich die Übernahme – in Form einer
Richtlinie (erster Pfeiler) – all der Vorschriften in den genannten Instrumenten zum Schutz der finanziellen Interessen gestattet, die das materielle Strafrecht und die Zusammenarbeit zwischen den natio
...[+++]nalen Gerichtsbehörden und der Europäischen Kommission zum Gegenstand haben.