In der Erwägung, dass der Beschluss der Wal
lonischen Regierung nichts damit zu tun hatte, dass der Betreiber die betreff
enden Böden besitzt oder nicht; dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung übrigens darauf hingewiesen wird, dass der Kandidat-Betreiber nicht Eigentümer des gesamten Gebiets ist; dass das Dekret über die Steinbrüche aus diesem Grund die Möglichkeit von Enteignungen vorsieht, um den Abbau eines Vorkommens zu ermöglichen; dass somit feststeht, dass die Tatsache, dass der Kandidat-Betreiber
der Eigen ...[+++]tümer der Gelände ist, die von der Wallonischen Regierung getroffene Standortbestimmung nicht beeinflusst;