(9) Um sicherzustell
en, dass die Rechte geistigen Eigentums EU-weit durchgesetzt werden, ist es angezeigt dafür zu sorgen, dass eine Person, die berechtigt ist, einen Antrag auf Tätigwerden im Zusammenhang mit einem im gesamten Gebiet der Union geltenden Recht geistigen
Eigentums zu stellen, die Zollbehörden eines Mitgli
edstaats auffordern kann, eine Entscheidung zu treffen, nach der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder jedes anderen Mitgliedstaats, in dem das Recht geistigen
Eigentums ...[+++] durchgesetzt werden soll, tätig werden müssen.