3° 50.000 Euro wenn die Beschäftigtenzahl des zugelassenen Ein
gliederungsbetriebs mindestens fünfundzwanzig Arbeitnehmer beträgt, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung durch den Eingliederungsbetrieb als benachteiligte bzw. stark benachteiligte Arbeitnehmer galten, und sofern der Betrieb belegen kann, dass mindestens ein Arbeitnehmer
zu seinem Personal gehört, der ausschliesslich für die Durchführung von Aufträgen zur sozialen Betreuung im Sinne von Artikel 11 angestellt ist, und dessen Arbeitszeit gemäss Artikel 16, § 4, Absatz 2 in Vol
...[+++]lzeitgleichwerten berechnet wird und mindestens einer Halbzeitbeschäftigung je sozialen Betreuer entspricht.